OGH 9ObA113/08w (RS0124521)

OGH9ObA113/08w24.2.2009

Rechtssatz

Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.

Normen

ABGB §863 GI, ABGB §914 IIIb
ABGB §1152 B
ABGB §1152 D

9 ObA 113/08wOGH24.02.2009

Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T1)

8 ObA 3/14wOGH23.07.2014

Auch

9 ObA 121/14fOGH18.12.2014

Vgl; Beisatz: Ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.<br/>mit Beisatz: Jedenfalls für Entgeltbestandteile, die nicht zum wesentlichen Teil des typischen Grundentgelts gehören und die nur unregelmäßig bzw aus besonderem Anlass gewährt werden – wie eine unverbindliche jährliche Bonuszahlung – besteht kein triftiger Grund, Unverbindlichkeitsvorbehalte generell als unzulässig zu betrachten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_009OBA00113_08W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)