OGH 6Ob139/07w (RS0122246)

OGH6Ob139/07w17.3.2009

Rechtssatz

Nach § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird, wozu auch vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 StGB gehören.

Normen

UVG §4 Z3

6 Ob 139/07wOGH13.07.2007
10 Ob 109/08iOGH17.03.2009

Beisatz: Hier: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe (§ 19 UVG). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_001

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