OGH 4Ob67/06s (RS0120905)

OGH4Ob67/06s19.11.2009

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung trifft den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt.

Normen

ABGB §1041 A1
MSchG §54 Abs2
PatG 1970 §152 Abs2
UrhG §86 Abs1

4 Ob 67/06sOGH20.06.2006
17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsansicht bedarf allerdings einer Überprüfung. (T1); Beisatz: Hier: Betreffend Rechnungslegung. (T2); Beisatz: Vgl RS0124707. (T3)

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Ansprüche im Marken- und Patentrecht nach § 54 Abs 2 MSchG und § 152 Abs 2 PatentG 1970 bestehen nur gegen den Inhaber eines Unternehmens, nicht auch gegen dessen Bedienstete oder Beauftragte; denn nur Ersterer ist im Regelfall durch die Nutzung bereichert. (T4); Beisatz: Siehe RS0125548. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00067_06S0000_001

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