Normen
MSchG §53
MSchG §55
17 Ob 40/08v | OGH | 24.03.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090324_OGH0002_0170OB00040_08V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wird eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens begangen, so ist ein Mitarbeiter oder Beauftragter dieses Unternehmens, der nach § 53 Abs 2 MSchG in Anspruch genommen wird, nur dann zur Rechnungslegung nach § 55 MSchG iVm § 151 PatentG verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden an der Markenrechtsverletzung trifft und der Verletzte schlüssig behauptet, dass ein Schadenersatzanspruch von einer Rechnungslegung abhängt und/oder dass der Beklagte selbst einen Gewinn aus der Markenrechtsverletzung gezogen hat. Im zweitgenannten Fall bezieht sich der Rechnungslegungsanspruch nur auf den Gewinn des Bediensteten oder Beauftragten; der Verletzte hat im Bestreitungsfall dem Grunde nach zu beweisen, dass der Beklagte tatsächlich einen solchen Gewinn erzielt hat.
Normen
MSchG §53
MSchG §55
17 Ob 40/08v | OGH | 24.03.2009 |
JJR_20090324_OGH0002_0170OB00040_08V0000_001
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