OGH 15Os175/03 (RS0118627)

OGH15Os175/0316.7.2009

Rechtssatz

Richtet sich bei einer geschlechtlichen Nötigung der Vorsatz des Täters auf eine Begehung dieses Delikts durch eine durch ein einheitliches Geschehen begangene Nötigung derselben Person zur Duldung mehrerer verschiedener geschlechtlicher Handlungen, die jede für sich tatbestandsmäßig ist, und ist es hinsichtlich einer derselben beim Versuch geblieben, so ist die Begehung dieser insgesamt einen Tat rechtsrichtig als das teils vollendete, teils versuchte Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB zu qualifizieren.

Normen

StGB §15 C2
StGB §201
StGB §202

15 Os 175/03OGH04.03.2004
15 Os 59/07aOGH17.12.2007

Vgl aber; Beisatz: Zeitlich auseinander liegende auf gesonderten Willensentschluss beruhende beischlafähnliche Handlungen, sind tatmehrheitlich begangen. (T1)

11 Os 146/08tOGH21.10.2008

Beisatz: Hier: Nötigung derselben Person zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und des Beischlafs, sohin zu Handlungen, die jede für sich tatbestandsmäßig im Sinne des § 201 Abs 1 StGB sind. (T2)

12 Os 85/09fOGH16.07.2009

Beisatz: Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB zu beurteilen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00175_0300000_001

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