OGH 4Ob241/01x (RS0115735)

OGH4Ob241/01x3.9.2009

Rechtssatz

Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu.

Normen

ABGB §367 A
ABGB §1091 A1
HGB §366 A

4 Ob 241/01xOGH16.10.2001
4 Ob 57/03sOGH29.04.2003

Vgl; nur: Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. (T1); Beisatz: Hier: Datenträger. (T2); Beisatz: Für einen gutgläubigen Erwerb eines Mieters bieten die §§ 367 ABGB, 366 HGB keine Grundlage. Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. (T3)

4 Ob 64/09dOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht. (T4)

2 Ob 126/09gOGH03.09.2009

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00241_01X0000_001

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