17 Ob 28/08d | OGH | 16.12.2008 |
17 Ob 2/11k | OGH | 23.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Benutzung der Marke durch einen Werbenden als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware ist notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. (T1) |
17 Ob 19/11k | OGH | 19.09.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fremde Marke darf als Bestimmungsangabe nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen den Unternehmen ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird. (T2)<br/>Beisatz: Werden nur bei einem geringen Teil der angesprochenen Kreise Fehlvorstellungen über die Herkunft des Produkts oder eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen hervorgerufen, begründet dies noch keine Unlauterkeit der Bestimmungsangabe. (T3) |
4 Ob 110/13z | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 211/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Benutzung einer Bild- und Wortbildmarke zur Bewerbung der Dienstleistungen eines Kfz Service- und Reparaturbetriebs. (T4) |
4 Ob 77/19f | OGH | 28.05.2019 |
Beis wie T1; Beisatz: Die in Umsetzung der Markenrechts‑Richtlinie 2015/2436/EU geringfügig angepasste Wortwahl („erforderlich“ statt „notwendig“) bedingt keine inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verwendung eines als Marke geschützten Vereinslogos zur Bewerbung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen. (T6); Veröff: SZ 2019/49 |
Dokumentnummer
JJR_20081216_OGH0002_0170OB00028_08D0000_001
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