OGH 1Ob275/07h (RS0124099)

OGH1Ob275/07h30.9.2008

Rechtssatz

Ein begründeter Anlass zur Vertragskündigung im Sinn des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist nur gegeben, wenn das - selbst vertragsmäßig gedeckte - Verhalten des Unternehmers den Handelsvertreter - hier Tankstellenpächter - in eine Lage bringt, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Handelsvertreter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position zu gewärtigen hätte.

Normen

HVertrG §24 Abs3 Z1

1 Ob 275/07hOGH30.09.2008
9 ObA 18/09aOGH29.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dadurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird. (T1); Veröff: SZ 2009/61

8 ObA 11/11tOGH22.02.2011

Auch

3 Ob 114/13fOGH21.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20080930_OGH0002_0010OB00275_07H0000_001

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