OGH 5Ob138/08t (RS0124154)

OGH5Ob138/08t26.8.2008

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 WEG 2002 ordnet einen gesetzlichen Vertragsübergang auf den Wohnungseigentümer mit der Begründung von Wohnungseigentum an dem vermieteten Objekt an. Die wesentliche Konsequenz dieses Vertragsübergangs ist, dass ab seinem Eintritt für die Geltendmachung sämtlicher aus dem Mietverhältnis resultierender Ansprüche (vorbehaltlich der Sonderregelungen der Abs 2 und 3 leg cit) ausschließlich der einzelne Wohnungseigentümer als neuer Vertragspartner aktiv- und passivlegitimiert ist.

Normen

WEG 2002 §4 Abs1

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Bem: Mit weiteren Ausführungen zu Inhalt und Zweck der Abs 2 und 3 des § 4 WEG 2002. (T1)

5 Ob 242/09pOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2)

5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach § 2 Abs 1 Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0050OB00138_08T0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)