Normen
ABGB §540
6 Ob 286/07p | OGH | 07.07.2008 |
Beisatz: Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen. (T1); Beisatz: Der Erbe ist dafür beweispflichtig, er habe irrtümlich einen mutmaßlichen Willen des Erblassers dahin angenommen, nicht mehr weiter leben zu wollen; allfällige Zweifel gehen dabei zu seinen Lasten. Der Beweis dieses Irrtums ist einer besonders strengen Beurteilung zu unterziehen (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), um nicht derartige Behauptungen zu einem Einfallstor für die mangelnde Vorsätzlichkeit von Sterbehilfe zu machen. Bloße Verdachtsmomente können den Erben somit nicht entlasten. (T2); Veröff: SZ 2008/94 |
9 Ob 68/11g | OGH | 08.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zu Patientenverfügungen und der Frage der gerichtlichen Genehmigung eines Behandlungsabbruchs. (T3); Veröff: SZ 2012/100 |
Dokumentnummer
JJR_20080707_OGH0002_0060OB00286_07P0000_002
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