OGH 2Ob40/08h (RS0123931)

OGH2Ob40/08h26.6.2008

Rechtssatz

Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Allerdings muss der Radfahrer auf Grund der aus einer solchen schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen.

Normen

StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §19 Abs6 BVIh
StVO §19 Abs6b

2 Ob 40/08hOGH26.06.2008

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Radfahrers. (T1)

2 Ob 233/08sOGH29.04.2009

Vgl

2 Ob 135/11hOGH19.01.2012

Vgl auch

2 Ob 239/12dOGH14.03.2013

Vgl; nur: Der Radfahrer muss auf Grund der aus einer schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation resultierenden unklaren Verkehrslage in Annäherung an die Kreuzung aufmerksam in Richtung der Nebenfahrbahn schauen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0020OB00040_08H0000_002

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