Rechtssatz
Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.
Normen
AußStrG 2005 §4 Abs2
AußStrG 2005 §5 Abs1
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §45 IC2
2 Ob 73/11s | OGH | 05.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, einen Kollisionskurator für den Minderjährigen zu bestellen, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080624_OGH0002_0050OB00116_08G0000_001
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