OGH 3Ob72/08x (RS0123809)

OGH3Ob72/08x11.6.2008

Rechtssatz

Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.

Normen

ZPO §534

3 Ob 72/08xOGH11.06.2008
1 Ob 121/16zOGH30.08.2016

Beisatz: Eine andere Rechtsansicht würde zu absurden Ergebnissen führen: Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0030OB00072_08X0000_002

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