Normen
2 Ob 79/08v | OGH | 29.05.2008 |
2 Ob 240/12a | OGH | 17.06.2013 |
Auch; nur: Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier aber: Tätigkeit ohne Zusammenhang mit vom Arbeitgeber vertraglich geschuldeter Werkleistung. (T2) |
2 Ob 16/16s | OGH | 25.05.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Sicherung auf verschiedene Arten möglich. Hier: Lieferung von Treibstoff. Anweisung, zunächst bei Absperrung (Schranken) auf Abholung sowie nach Abladevorgang auf Umdrehen des LKW mit Pistengerät zu warten, um das Zurückfahren im Vorwärtsgang zu ermöglichen, nicht beachtet. (T3) |
1 Ob 157/20z | OGH | 23.09.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00079_08V0000_002
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