OGH 3Ob34/08h (RS0123592)

OGH3Ob34/08h8.5.2008

Rechtssatz

Art 34 Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die „ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr2

3 Ob 34/08hOGH08.05.2008

Beisatz: Hier: Zustellung an eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/61

3 Ob 84/13vOGH19.06.2013
3 Ob 232/14kOGH21.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Deutschland; keine Wahrung der Verteidigungsrechte. (T2)

6 Ob 205/15pOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften ist noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. (T3)<br/>Beisatz: Auch eine fiktive Zustellung kann grundsätzlich zulässig sein, sofern sie durch qualifizierte Umstände gerechtfertigt ist. Durch die Verletzung der Pflicht eines Unternehmers das Firmenbuch von Adressänderungen zu informieren, tritt ein solcher qualifizierter Umstand ein, der eine fiktive Zustellung rechtfertigt; ein sorgfältiger Unternehmer wäre seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen. (T4)

3 Ob 32/17bOGH07.06.2017

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0030OB00034_08H0000_001

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