Rechtssatz
Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zum Beispiel § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des § 3 FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 BGBl 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist. Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.
13 Os 119/10i | OGH | 16.12.2010 |
Auch; Beisatz: Die Abschöpfung der Bereicherung ist im FinStrG nicht vorgesehen (Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall). (T1) |
13 Os 76/16z | OGH | 06.09.2016 |
Auch; Beisatz: § 31a StGB ist in gerichtlichen Finanzstrafverfahren analog anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080423_OGH0002_0130OS00016_08I0000_001
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