OGH 2Ob238/07z (RS0123366)

OGH2Ob238/07z14.2.2008

Rechtssatz

Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).

Normen

EKHG §11 B1
EKHG §11 B2

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn gegenüber nicht gravierender Reaktionsverspätung eines Motorradlenkers. (T1)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Vgl; Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen. (T2)

2 Ob 69/17mOGH16.05.2017

Veröff: SZ 2017/56

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_002

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