OGH 7Ob116/01m (RS0115267)

OGH7Ob116/01m5.11.2008

Rechtssatz

Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).

Normen

KHVG 1994 §21 Abs1
KHVG 1994 §21 Abs4
VersVG §150 Abs1

7 Ob 116/01mOGH23.05.2001

Veröff: SZ 74/93

7 Ob 213/08mOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war. (T1); Beisatz: Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. (T2); Bem: Vgl RS0115266). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010523_OGH0002_0070OB00116_01M0000_003

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