Normen
KO §66
KO §69
KO §70
KO §173 Abs5
KO §176 Abs2 H
5 Ob 324/85 | OGH | 14.01.1986 |
Veröff: SZ 59/3 = EvBl 1987/28 S 119 = JBl 1986,190 |
8 Ob 1/95 | OGH | 26.01.1995 |
Vgl auch |
8 Ob 84/03s | OGH | 18.09.2003 |
8 Ob 99/04y | OGH | 22.12.2004 |
9 ObA 161/07b | OGH | 07.02.2008 |
Auch; Beisatz: Das Konkursgericht ist, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen allfälligen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. (T1) |
8 Ob 133/08d | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß § 173 Abs 5 KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 KO). (T2); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches Korrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T3); Veröff: SZ 2008/183 |
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0050OB00324_8500000_001
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