OGH 6Ob139/07w (RS0122247)

OGH6Ob139/07w13.7.2007

Rechtssatz

Haftvorschüsse sind nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann.

Normen

UVG §4 Z3

6 Ob 139/07wOGH13.07.2007

Beisatz: Hier: Der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachte Unterhaltspflichtige bezieht eine Pension. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_002

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