Rechtssatz
Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bereits 7 Ob 99/05t).
7 Ob 104/07f | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0070OB00281_06H0000_001
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