OGH 3Ob138/60; 3Ob22/62; 3Ob78/70; 3Ob245/75; 3Ob118/77; 3Ob14/80; 3Ob136/81; 3Ob182/82; 3Ob65/93; 4Ob97/07d (RS0004625)

OGH3Ob138/60; 3Ob22/62; 3Ob78/70; 3Ob245/75; 3Ob118/77; 3Ob14/80; 3Ob136/81; 3Ob182/82; 3Ob65/93; 4Ob97/07d10.7.2007

Rechtssatz

Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestand behauptet (wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist), ist der Exekutionsantrag nur dann abzuweisen, wenn der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot denknotwendig überhaupt nicht unterstellt werden kann.

Normen

EO §355 IIIa

3 Ob 138/60OGH27.04.1960
3 Ob 22/62OGH21.02.1962

ähnlich; Beisatz: Etwas abschwächend "wenn die betreibende Partei ganz genau bestimmte Handlung der verpflichteten Partei behauptet, durch die sie das Verbot verletzt haben soll. In einem solchen Fall muss die Handlung mit dem Exekutionstitel verglichen werden". (T1)

3 Ob 78/70OGH28.08.1970

Beisatz: Verbot der Errichtung und des Betriebes einer Ausstiegstelle eines Schiliftes umfasst nicht die Verpflichtung, Vorkehrungen zur Verhinderung eines vorzeitigen Verlassens des Liftes durch Einzelschifahrer oder Schifahrergruppen zu treffen. (T2)

3 Ob 245/75OGH18.11.1975

Beisatz: Die Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns ist nur dahin zu überprüfen, ob das Verhalten titelwidrig ist; es bedarf keines Beweises. (T3)

3 Ob 118/77OGH06.12.1977

Beis wie T3; ÖBl 1978,75

3 Ob 14/80OGH09.04.1980

auch; Beisatz: Eine inhaltliche Prüfung der Behauptungen der betreibenden Partei auf ihre Richtigkeit hat im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu erfolgen. (T4)<br/>Anm: Veröff: ÖBl 1980,165

3 Ob 136/81OGH09.12.1981

Vgl aber; ÖBl 1982,51

3 Ob 182/82OGH13.04.1983

ausdrücklich gegenteilig; nur: Wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist. (T5)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf UWG Nov 1980, BGBl 1980/120 (T6)<br/>Anm: Veröff: JBl 1982,605 (zust. Mayr) = ÖBl 1983,149

3 Ob 65/93OGH28.04.1993

gegenteilig; nur: Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestand behauptet (wozu sie grundsätzlich nicht<br/>verpflichtet ist). (T7)

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007

Dokumentnummer

JJR_19600426_OGH0002_0030OB00138_6000000_001

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