Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 1.177,77 als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.
Text
Begründung
Mit der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung vom 16. 12. 1959 verbot das Erstgericht den verpflichteten Parteien, Veröffentlichungen vorzunehmen, in denen die Anzahl der jeweils aufgelegten Exemplare der Zeitungen "E*****" und "A*****" zusammengezählt und diese gemeinsame Ziffer als Anzahl der aufgelegten "E*****-Exemplare" behauptet wird, insbesondere Veröffentlichungen, in denen eine Anzahl von 160.000 oder mehr an E*****-Exemplaren" oder eine "Auflage von mehr als 160.000" angegeben wird. Das Erstgericht hat auf Antrag der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten auf Grund des vorbezeichneten Exekutionstitels die Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO bewilligt, weil die Verpflichteten in den Zeitungen "E*****" und "A*****" vom 13. 1. 1960 Seite 1 rechts unten in auffallendem schwarzem, bzw blauem Druck folgende Veröffentlichtung vorgenommen haben: "Heute 205.500 GESAMT-AUFLAGE E***** 2 x täglich".
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es billigte der betreibenden Partei zu, dass ein Unterlassungstitel nicht buchstäblich ausgelegt werden dürfe, dass vielmehr auch ähnliche Eingriffe unter das Unterlassungsgebot fallen. Die im Exekutionsantrag inkriminierten Veröffentlichungen des "E*****" und "A*****" vom 13. 1. 1960 wichen aber vom Inhalt der einstweiligen Verfügung wesentlich ab. Während durch diese verboten worden sei, die Anzahl der jeweils aufgelegten Exemplare der Blätter "E*****" und "A*****" zusammenzuzählen und in einer gemeinsamen Ziffer als "E*****exemplare" anzugeben, hätten die Verpflichteten in den Ausgaben vom 13. 1. 1960 ausdrücklich die Anzahl der jeweils aufgelegten Exemplare der beiden Blätter als Gesamtauflage angegeben und beigefügt, dass der E***** 2 x täglich erscheine. Die Irreführung, die zu dem Verbot durch die einstweilige Verfügung geführt habe, sei darin gelegen gewesen, dass der Durchschnittsleser der Meinung sein müsse, dass sich die angekündigte Auflagenziffer nur auf das eben zu Hand genommene oder besichtigte Blatt, also auf den "E*****" oder auf den "A*****" beziehe. Diese Irreführung hätten die Verpflichteten in den Ausgaben vom 13. 1. 1960 nicht dadurch begangen, dass sie auf die Gesamtauflage des "E*****", der 2 x täglich erscheine, verwiesen haben. Ob die Verpflichteten mit dieser Veröffentlichung ebenfalls gegen die §§ 1 und 2 UWG verstoßen haben, brauche hier nicht geprüft zu werden.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Beschlussabänderung und Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses oder auf Beschlussaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO die Behauptung der betreibenden Partei, der Verpflichtete habe dem im Exekutionstitel erteilten Verbot oder Auftrag zuwidergehandelt. Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution mit Klage nach § 36 Z 1 EO geltend zu machen (EvBl 1954 Nr 195 S 285, JBl 1954, S 361).
Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, dass ein Unterlassungsgebot alles ergreift, was nach dem durch die Gründe des Exekutionstitels erläuterten Sinn verboten werden soll, also nicht nur gleichartige, sondern auch ähnliche Eingriffe (JBl 1955, S 403). Der betreibenden Partei ist es gemäß § 54 EO betreffend den Inhalt des Exekutionsantrages nicht verboten, in diesem den konkreten Zuwiderhandlungstatbestand anzuführen. Ist er gleichartig oder ähnlich mit dem im Exekutionstitel angeführten Tatbestand, muss die Exekution bewilligt werden. Nur dann, wenn denknotwendig der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht unterstellt werden kann, ist der Exekutionsantrag als durch den Exekutionstitel nicht gedeckt abzuweisen. Im vorliegenden Fall schloss das Rekursgericht selbst in zutreffender Weise nicht aus, dass der von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlungstatbestand nicht ähnlich wie der Tatbestand, der im Exekutionstitel angeführt ist, ebenfalls einen Verstoß gegen die §§ 1, 2 UWG darstellt. Jedenfalls hat die verpflichtete Partei nach dem behaupteten Zuwiderhandlungstatbestand in den inkriminierten Veröffentlichungen abermals die Gesamtauflage der beiden Blätter "E*****" und "A*****" zusammengerechnet und bei der Angabe der Gesamtziffer nicht ausdrücklich zwischen "E*****" und "A*****" unterschieden. Es liegt somit jedenfalls die Behauptung einer ähnlichen unlauteren Wettbewerbshandlung vor, so dass im Sinn der obigen Ausführungen die Exekution zu bewilligen und die verpflichtete Partei auf eine Klage nach § 36 Z 1 EO zu verweisen ist. Es war daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung ist im § 74 EO begründet.
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