OGH 1Ob67/05t (RS0119976)

OGH1Ob67/05t12.7.2006

Rechtssatz

Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.

Prozesskostenvorschuss

 

Normen

EO §382 Abs1 Z8 lita III E

1 Ob 67/05tOGH12.04.2005

Veröff: SZ 2005/55

4 Ob 114/06bOGH12.07.2006

nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00067_05T0000_001

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