OGH 8ObA224/00z (RS0114985)

OGH8ObA224/00z22.2.2006

Rechtssatz

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der eine Ordinationshilfe in Ausbildung beschäftigende Zahnarzt verpflichtet, dieser die Kosten der kollektivvertraglich vorgesehenen theoretischen Ausbildung eines anerkannten Fachkurses zu ersetzen.

Normen

ABGB §1014
KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §8

8 ObA 224/00zOGH29.03.2001
9 ObA 275/01hOGH23.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kosten der Absolvierung einer Notarztausbildung, welche eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt; Ersatzpflicht bejaht. (T1)

9 ObA 142/05fOGH22.02.2006

Auch; Beisatz: Der Erstattungsanspruch nach §1014 ABGB umfasst ua auch die Kosten, die einem Dienstnehmer erwachsen, der im Auftrag seines Dienstgebers eine Dienstreise verrichtet. Die Ersatzpflicht bedarf keiner besonderen Vereinbarung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBA00224_00Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)