OGH 4Ob275/02y (RS0117202)

OGH4Ob275/02y8.3.2005

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.

Normen

JN §92a
JN §93 Abs1

4 Ob 275/02yOGH17.12.2002
9 Ob 253/02zOGH22.01.2003

Auch

1 Ob 283/02bOGH28.01.2003
1 Ob 285/02xOGH28.01.2003

Beis wie T1

1 Ob 298/02hOGH28.01.2003

Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. (T1)

5 Ob 39/03aOGH11.03.2003

Auch

1 Ob 76/03pOGH29.04.2003

Beis wie T1

10 Ob 7/05kOGH08.03.2005

nur: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. (T2) Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 364a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2005/28

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00275_02Y0000_001

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