OGH 4Ob197/03d (RS0118090)

OGH4Ob197/03d8.9.2004

Rechtssatz

Die Übergangsvorschrift soll bewirken, dass Vaterschaftsanerkenntnisse, die nur wegen ihrer nach dem früheren Recht fehlerhaften Form unwirksam waren, im Sinne des erklärten Willens des Anerkennenden (und gleichzeitig im Interesse des unehelichen Kindes sowie im öffentlichen Interesse) wirksam sind, wenn sie wenigstens den neuen Vorschriften entsprechen. Die Übergangsbestimmung des Art VI § 5 erfasst schon ihrem Wortlaut nach alle Vaterschaftsanerkenntnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie abgegeben wurden. Sie gilt daher auch für eine privat errichtete und öffentlich-beglaubigte Erklärung.

Normen

KindRÄG ArtVI §5

4 Ob 197/03dOGH07.10.2003
7 Ob 178/04hOGH08.09.2004

Auch; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkenntnis des im Juni 2003 verstorbenen Erblassers, das im Jahr 1986 vor dem Notar abgegeben und dem Standesbeamten im Oktober 2003 übermittelt wurde, ist rückwirkend wirksam. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00197_03D0000_001

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