Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit 549,33 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 91,55 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, "ob die begünstigende Bestimmung des Art VI § 5 KindRÄG auch auf eine vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 1989 in einer privat errichteten, öffentlich-beglaubigten Urkunde abgegebene Anerkenntniserklärung anzuwenden ist".
Das Fehlen einer Rechtsprechung begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige klare Regelung trifft (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 3 mwN; stRsp ua 5 Ob 105/90; 4 Ob 87/99v; zuletzt 5 Ob 150/03z). Das ist hier der Fall:
Nach Art VI § 5 erster Satz des Bundesgesetzes vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Vaterschaftsanerkenntnisse, die vor dem 1. 7. 1989, dem Tag des Inkrafttretens des Kindschafts-Änderungsgesetzes, aufgenommen wurden, sind daher nach dem neuen Recht zu beurteilen, wenn sie zwar nach geltendem, nicht aber nach altem Recht wirksam sind (Schwimann/Schwimann, ABGB² § 163c Rz 13). Die Übergangsvorschrift soll bewirken, dass Vaterschaftsanerkenntnisse, die nur wegen ihrer nach dem früheren Recht fehlerhaften Form unwirksam waren, im Sinne des erklärten Willens des Anerkennenden (und gleichzeitig im Interesse des unehelichen Kindes sowie im öffentlichen Interesse) wirksam sind, wenn sie wenigstens den neuen Vorschriften entsprechen. Dem Anerkennenden darf nicht unterstellt werden, bewusst (etwa zur Beruhigung und/oder Täuschung der unehelichen Mutter) eine unwirksame Erklärung abgegeben zu haben. Hätte er so gehandelt, so wären er und auch seine Erben aber ohnehin nicht schutzwürdig.
Die Übergangsbestimmung des Art VI § 5 erfasst schon ihrem Wortlaut nach alle Vaterschaftsanerkenntnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie abgegeben wurden. Sie gilt daher auch für eine privat errichtete und öffentlich-beglaubigte Erklärung, wie sie hier vorliegt.
Öffentlich-beglaubigte Urkunden sind in § 163c Abs 1 ABGB idgF ausdrücklich genannt; ein Vaterschaftsanerkenntnis kann daher in einer privat errichteten, aber inländisch öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 163c Rz 9b mwN). Die Kläger ziehen auch nicht in Zweifel, dass nach geltendem Recht die Vaterschaft wirksam in einer derartigen Urkunde anerkannt werden kann. Sie machen aber geltend, dass der Vater des Beklagten die Erklärung angesichts der damaligen Rechtslage im Vertrauen darauf abgegeben habe, damit kein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis zu bewirken. Die Übermittlung des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater an den zuständigen Standesbeamten habe Rechtswirkungen ausgelöst, die der Vater nie beabsichtigt habe. Der Gerichtskommissär sei weder beauftragt noch sonst berechtigt gewesen, das Vaterschaftsanerkenntnis an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.
Die Ausführungen der Kläger über die mangelnde Bereitschaft des Vaters, die Vaterschaft wirksam anzuerkennen, sind, abgesehen davon, dass es sich um durch nichts belegte Vermutungen handelt, rechtlich unerheblich. § 163c Abs 1 Satz 2 ABGB stellt allein darauf ab, ob "die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt". Wer die Urkunde dem Standesbeamten übermittelt, ist nicht maßgebend; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Übermittlung ein ausdrücklicher Auftrag des die Vaterschaft Anerkennenden zugrunde liegt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die von den Klägern immer wieder erörterte Frage, wer verpflichtet ist, ein Vaterschaftsanerkenntnis an den Standesbeamten zu übermitteln. Auch wenn eine solche Verpflichtung fehlt, bedeutet dies nicht, dass ein dennoch übermitteltes Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam wäre.
Nicht stichhaltig ist auch das Argument der Kläger, dass die Übermittlung "nicht unabhängig von den Absichten des Erklärenden erfolgen" dürfe, weil eine privat errichtete Urkunde "dem Grundsatz der Privatautonomie unterliegt". An der von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstelle (Stabentheiner aaO § 163c Rz 9b) wird mit dem Hinweis auf die Privatautonomie lediglich unterstrichen, dass die eine Urkunde bloß beglaubigende Behörde oder das sie bloß beglaubigende Organ den Inhalt der Urkunde nicht beeinflusst, so dass deren Gestaltung dem (privaten) Urkundenerrichter überlassen bleibt. Im vorliegenden Fall hat der Vater in der von ihm eigenhändig geschriebenen Erklärung die Vaterschaft zum Beklagten ausdrücklich anerkannt.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
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