Normen
EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
HGB §13 Abs2
6 Ob 124/99z | OGH | 15.07.1999 |
Veröff: SZ 72/121 |
6 Ob 123/99b | OGH | 15.07.1999 |
6 Ob 44/04w | OGH | 29.04.2004 |
vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2004/65 |
6 Ob 43/04y | OGH | 29.04.2004 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_005
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