OGH 5Ob116/03z (RS0118153)

OGH5Ob116/03z7.10.2003

Rechtssatz

Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt.

(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII

5 Ob 116/03zOGH02.06.2003

Veröff: SZ 2003/65

5 Ob 135/03vOGH07.10.2003

Auch; nur: Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_004

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