OGH 7Ob5/02i (RS0117130)

OGH7Ob5/02i18.11.2003

Rechtssatz

§ 215a ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 I Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).

Normen

ABGB §215a

7 Ob 5/02iOGH18.12.2002
1 Ob 119/03mOGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So können etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen. (T1)

1 Ob 225/03zOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beibehaltung nicht erforderlich. Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001

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