Normen
7 Ob 5/02i | OGH | 18.12.2002 |
1 Ob 119/03m | OGH | 27.05.2003 |
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So können etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen. (T1) |
1 Ob 225/03z | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beibehaltung nicht erforderlich. Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)