OGH 1Ob645/94; 10Ob292/00i; 9Ob12/03k (RS0070853)

OGH1Ob645/94; 10Ob292/00i; 9Ob12/03k26.2.2003

Rechtssatz

Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.

Normen

MRG §31 Abs6

1 Ob 645/94OGH02.02.1995
10 Ob 292/00iOGH06.03.2001

Beisatz: Auch der Vermieter soll durch die Teilkündigung durch den Mieter in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unangemessen schlechter gestellt werden. (T1); Veröff: SZ 74/41

9 Ob 12/03kOGH26.02.2003

Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_004

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