6 Ob 9/01v | OGH | 22.02.2001 |
6 Ob 131/01k | OGH | 31.01.2002 |
Beisatz: Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im § 68 EheG, nicht aber im § 69 Abs 3 EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen § 69a Abs 2 EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des § 69 Abs 3 EheG. (T1); Veröff: SZ 2002/16 |
1 Ob 190/06g | OGH | 17.10.2006 |
nur: Der Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit im Sinn des § 69 Abs 3 EheG steht gegen den geschiedenen Gatten nur insoweit zu, als keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen - oder keinen ausreichenden - Unterhalt schulden, sie somit den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts (unter Mitberücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten) gewähren könnten. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs 3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154 |
6 Ob 212/08g | OGH | 16.10.2009 |
Bem: Hier: Krankheitsbedingte Mehrbedürfnisse sind durch Leistungen der primär unterhaltspflichtigen Söhne, von denen einer im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin lebt, gedeckt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_003
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