OGH 4Ob308/00y (RS0114469)

OGH4Ob308/00y19.12.2000

Rechtssatz

Gebraucht ein Dritter eine Marke als Metatag, so verstößt er damit weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Homepage Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel Informationen über den Verkauf von Patenten des Dritten an den Markeninhaber).

Normen

MSchG §10
MSchG §10a
UWG §1 A
UWG §2 D6

4 Ob 308/00yOGH19.12.2000
4 Ob 223/19aOGH19.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Benutzung eines Namens als Metatag für eine Ärztedatenbank. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0040OB00308_00Y0000_001

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