Normen
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §240
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §261
BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §116
GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §125
10 ObS 146/00v | OGH | 24.10.2000 |
Veröff: SZ 73/166 |
10 ObS 317/01t | OGH | 30.10.2001 |
Auch; Beisatz: Bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern kommt es durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages. (T1) |
10 ObS 357/01z | OGH | 13.11.2001 |
Beisatz: Hier: BSVG. (T2) Beisatz: Für die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgebend sein, sondern es muss vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension entscheidend sein. (T3) |
10 ObS 157/02i | OGH | 27.08.2002 |
Beisatz: Im Ergebnis werden die Versicherten durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf die Pensionshöhe nicht benachteiligt, sondern begünstigt. (T4); Beisatz: Wenn in § 240 ASVG die Rede von einer "Gesamtbemessungsgrundlage" ist, bezieht diese die Bemessungsgrundlagen nach § 238 ASVG und § 239 ASVG ein. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 239 ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des grundlegenden Modells der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsleistung seit der 51.ASVG-Novelle. (T6); Veröff: SZ 2002/106 |
10 ObS 83/03h | OGH | 08.04.2003 |
Ähnlich auch; nur: Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus. (T7); Beisatz: Hier: Hinsichtlich Ausbildungszeiten iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 9.ASVG-Novelle. (T8) |
10 ObS 112/04z | OGH | 25.01.2005 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Versicherte mit Kindererziehungszeiten werden einerseits bei der Berechnung des Steigerungsbetrags und andererseits dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung des Zurechnungszuschlags als Grenzbetrag 60 vH der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten gelten, wenn diese höher als die Stichtagsbemessungsgrundlage ist. (T9) |
10 ObS 39/16g | OGH | 07.06.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_010OBS00146_00V0000_001
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