Rechtssatz
Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.
1 Ob 172/04g | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Derjenige, der Sachwerte übernimmt, muss an sich seine Kräfte anzuspannen hat, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. (T1) |
2 Ob 110/09d | OGH | 06.05.2010 |
Auch; nur: Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. (T2) |
1 Ob 11/22g | OGH | 21.02.2022 |
nur: Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00207_00K0000_001
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