OGH 6Ob211/00y (RS0114058)

OGH6Ob211/00y30.8.2000

Rechtssatz

Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ab

6 Ob 211/00yOGH30.08.2000

Veröff: SZ 73/133

9 Ob 80/01gOGH23.01.2002
1 Ob 16/02pOGH29.01.2002
1 Ob 176/04wOGH12.10.2004

Auch

1 Ob 229/04iOGH22.02.2005
10 Ob 61/05aOGH06.09.2005

Veröff: SZ 2005/124

3 Ob 54/05wOGH20.10.2005

Auch; nur: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00211_00Y0000_001

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