OGH 6Ob216/00h (RS0114148)

OGH6Ob216/00h30.8.2000

Rechtssatz

In Ehescheidungsverfahren kann auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Die Ankündigung oder Erklärung der Klagerücknahme in der Berufung des voll obsiegenden Klägers ist daher keine Voraussetzung für die Bejahung der Beschwer des Klägers für seine gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung.

Normen

ZPO §483 Abs3
ZPO §483a Abs1

6 Ob 216/00hOGH30.08.2000

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00216_00H0000_001

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