Rechtssatz
Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. Sind nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen.
10 ObS 29/02s | OGH | 29.01.2002 |
nur: Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. (T1) Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung eines Tätigkeitsschutzes. (T2) |
10 ObS 99/14b | OGH | 16.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen, die nicht unter Art 15 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO, BGBl III 2010/111 („UNIDO-Abkommen neu“) fallen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)