OGH 1Ob107/00t (RS0113880)

OGH1Ob107/00t25.7.2000

Rechtssatz

Den Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. Er hat den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung.

Normen

KSchG §25c

1 Ob 107/00tOGH25.07.2000

Veröff: SZ 73/121

3 Ob 312/00dOGH23.05.2001

Vgl auch

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001

Beisatz: Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird. (T1)

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

Beis wie T1; Beisatz: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. (T2)

8 Ob 115/02yOGH02.07.2002

Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 228/02hOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 50/03sOGH16.10.2003

Auch

2 Ob 288/03xOGH22.12.2003
8 Ob 10/03vOGH25.11.2003

Beis wie T2; Beis wie T1

3 Ob 284/03sOGH25.02.2004

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 46/05fOGH04.05.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Feststellung, wonach der Beklagte die Wechselbürgschaft „auch bei genauer Auflistung der Schulden" übernommen hätte, impliziert nicht, dass die Bürgschaftserklärung auch dann erfolgt wäre, wenn die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen wäre. (T3)

3 Ob 58/05hOGH24.11.2005

Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht. (T4)

3 Ob 209/06sOGH19.10.2006

Beisatz: Eine Aufklärung ist jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirken könnte. (T5)

3 Ob 111/08gOGH03.09.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/125

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011
2 Ob 169/11hOGH24.04.2012

Auch; nur: Den Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. (T6); Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. (T7)

7 Ob 224/12kOGH23.01.2013

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_001

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