OGH 4Ob172/00y (RS0113854)

OGH4Ob172/00y18.7.2000

Rechtssatz

Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.

Normen

UrhG §78

4 Ob 172/00yOGH18.07.2000
4 Ob 119/12xOGH02.08.2012

Auch

4 Ob 224/14sOGH16.12.2014

Vgl auch

6 Ob 241/20iOGH29.01.2021

Beisatz: Hier: Justizwachebeamter. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000718_OGH0002_0040OB00172_00Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)