OGH 6Ob155/00p (RS0114011)

OGH6Ob155/00p13.7.2000

Rechtssatz

Haben die Grundeigentümer über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes und deren Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich ihres Grundstückes zum Begehen und Befahren nutzten und haben sie selbst (sowie ihre Leute) diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Nachbarn führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Nachbarn (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren, besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft.

Normen

ABGB §480
ABGB §863 CV
ABGB §863 EI
ABGB §863 I

6 Ob 155/00pOGH13.07.2000
2 Ob 158/13vOGH23.10.2013

Vgl aber; Beisatz: Hier aber nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T1)

1 Ob 128/18gOGH29.08.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00155_00P0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)