OGH 6Ob152/00x (RS0113747)

OGH6Ob152/00x28.6.2000

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung wird in ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren entschieden.

Normen

AußStrG §1 B1
AußStrG §1 B3b
JN §40a
JWG §33

6 Ob 152/00xOGH28.06.2000
7 Ob 33/06pOGH08.03.2006

Beisatz: Dabei handelt es sich nicht um eine Entscheidung über den Kostenpunkt; eine in 2. Instanz ergangene Entscheidung ist daher nicht jedenfalls unanfechtbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00152_00X0000_001

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