OGH 8ObA316/99z (RS0113735)

OGH8ObA316/99z8.6.2000

Rechtssatz

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein. Wesentlich ist auch, ob im Unternehmen des Dienstgebers für die in Frage kommenden Verwendungen grundsätzlich - gleichgültig, ob es sich um einen männlichen oder einen weiblichen Dienstnehmer handelt - befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden. Bei einer generellen Befristung von Arbeitsverhältnissen scheidet eine Umgehungsabsicht des Dienstgebers jedenfalls aus.

Normen

MuttSchG §10a

8 ObA 316/99zOGH08.06.2000
9 ObA 326/00gOGH28.02.2001

nur: Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein. (T1) Beisatz: Je höher die Qualifikation ist, desto länger kann die Befristung vereinbart werden, um noch als sachlich gerechtfertigt akzeptiert zu werden. Für gehobene Positionen, wie etwa der einer Akademikerin und EDV-Spezialistin im technischen Bereich, ist eine Erprobung sogar im Ausmaß von sechs Monaten sachlich gerechtfertigt. (T2) Beisatz: Für eine die Probezeit übersteigende Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Regalbetreuerin oder Kassierin in einem Supermarkt oder einer Reinigungsfrau ist eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar. (T3)

8 ObA 51/02mOGH18.04.2002

nur T1; Beisatz: Gleichartige Befristung sämtlicher Arbeitsverhältnisse begründet keine sachliche Rechtfertigung. (T4) Beisatz: Hier: 4 Monate zur Erprobung für Verkäuferin in Textilbranche sachlich nicht gerechtfertigt. (T5)

8 ObA 319/01xOGH08.08.2002

nur T1; Beisatz: Die sachliche Rechtfertigung der Befristung ist im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen. Wenngleich die Probezeit nur zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Arbeitnehmerin dienen soll, darf nicht übersehen werden, dass an diese Eignung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je qualifizierter der angestrebte Beruf und die dafür erforderliche Ausbildung ist. (T6); Beisatz: Im Fall der Ausbildung zur Ordinationshilfe kann durchaus von einer höheren Qualifikation der angestrebten Verwendung ausgegangen werden, beträgt doch die Ausbildungszeit drei Jahre und beinhaltet eine praktische und eine theoretische Ausbildung (Duales System). Eine Befristung des Dienstverhältnisses auf drei Monate ist daher als sachlich gerechtfertigt im Sinn des § 10a Abs 2 MuttSchG anzusehen. (T7)

8 ObA 102/04iOGH20.10.2004

nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei auch, ob eine höhere Qualifikation für die Ausübung der konkreten Tätigkeit erforderlich ist. (T8); Beisatz: Die Beurteilung kann im Wesentlichen nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall erfolgen. Sie stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §502 Abs1 ZPO dar. (T9); Beisatz: 6-monatige Befristung für die eine längere Einschulung und EDV-Kenntnisse erfordernde komplexe Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen einer Versicherung sachlich gerechtfertigt. (T10)

9 ObA 63/16dOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T9

9 ObA 42/17tOGH25.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20000608_OGH0002_008OBA00316_99Z0000_002

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