Normen
AuskunftspflichtG §1 Abs1
BMG §3 Z5
B-VG Art20 Abs4
1 Ob 46/00x | OGH | 25.05.2000 |
1 Ob 290/03h | OGH | 18.03.2004 |
nur: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. (T1)<br/>Beisatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Hier zu § 3 Abs 2 lit b und c des oö Auskunftspflichtgesetzes. (T2) |
1 Ob 154/08s | OGH | 31.03.2009 |
Auch; Beisatz: Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen. (T3) |
1 Ob 105/15w | OGH | 08.07.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00046_00X0000_002
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