OGH 1Ob46/00x (RS0113717)

OGH1Ob46/00x25.5.2000

Rechtssatz

Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Der Behörde kommt eben nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu.

Normen

AuskunftspflichtG §1 Abs1
BMG §3 Z5
B-VG Art20 Abs4

1 Ob 46/00xOGH25.05.2000
1 Ob 290/03hOGH18.03.2004

nur: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. (T1)<br/>Beisatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Hier zu § 3 Abs 2 lit b und c des oö Auskunftspflichtgesetzes. (T2)

1 Ob 154/08sOGH31.03.2009

Auch; Beisatz: Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen. (T3)

1 Ob 105/15wOGH08.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00046_00X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)