OGH 6Ob58/00y (RS0113443)

OGH6Ob58/00y13.4.2000

Rechtssatz

Die actio pro socio findet auch für Sozialansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen Namen geltend machen und - mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GesbR - Leistung an alle Gesellschafter verlangen.

Normen

ABGB §1175 A1
ABGB §1175 A5
ABGB §1148
ABGB §1149
ABGB §1188

6 Ob 58/00yOGH13.04.2000
6 Ob 251/99aOGH13.07.2000

Vgl

4 Ob 18/13wOGH18.06.2013

Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T1)

6 Ob 61/16pOGH26.04.2016

Auch; Beisatz: Dafür, dass die actio pro socio nur dann zulässig wäre, wenn ein gemeinsamer Verwalter/Vertreter nicht tätig wurde oder es aus sonst vom Kläger darzulegenden Gründen notwendig ist, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. (T2)<br/>Bemerkung: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes BGBl I 2014/83. (T3)

6 Ob 45/18pOGH28.03.2018

Beisatz: Hier: Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter auf die Erfüllung von Beitrags­leistungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00058_00Y0000_001

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