OGH 5Ob32/00t (RS0113469)

OGH5Ob32/00t14.3.2000

Rechtssatz

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.

Normen

ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2

5 Ob 32/00tOGH14.03.2000

Veröff: SZ 73/48

6 Ob 9/03xOGH20.02.2003

Vgl

1 Ob 78/09sOGH05.05.2009

Vgl auch; nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. (T1)<br/>Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. (T2)

6 Ob 71/11aOGH16.06.2011

nur: Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. (T3)

8 Ob 31/11hOGH30.08.2011

Vgl; nur T3; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T4)

2 Ob 192/11sOGH19.01.2012

nur T1; nur T3; Veröff: SZ 2012/7

4 Ob 6/14gOGH17.02.2014

Auch; nur T3

4 Ob 165/14iOGH21.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T4

7 Ob 160/15bOGH16.10.2015

Ähnlich; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 255/15dOGH28.01.2016

Beis wie T4; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T5)

8 Ob 75/16mOGH17.08.2016

Auch

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch; nur T1

2 Ob 46/16bOGH23.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/22

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_007

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