OGH 1Ob8/00h (RS0113329)

OGH1Ob8/00h22.2.2000

Rechtssatz

Ein Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es an einer Vereinbarung mangelt, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen.

Normen

ABGB §1073

1 Ob 8/00hOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/33

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00008_00H0000_002

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