OGH 5Ob104/99a (RS0113009)

OGH5Ob104/99a25.1.2000

Rechtssatz

Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.

Normen

ABGB §922
ABGB §933a

5 Ob 104/99aOGH25.01.2000
8 Ob 36/07pOGH21.05.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T1); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T2)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Freiheit von Schadstoffen wie Asbest bei einer Eigentumswohnung. (T3)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 125/14xOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Darstellung der Rechtsprechung zu den Begriffen „Kontamination“ und „Altlasten“. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0050OB00104_99A0000_001

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