OGH 7Ob297/99y (RS0113297)

OGH7Ob297/99y20.1.2000

Rechtssatz

Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt.

SW: Prozent

 

Normen

VersVG §70

7 Ob 297/99yOGH20.01.2000

Veröff: SZ 73/15

7 Ob 148/00sOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Auch der Versicherer hat das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach § 70 VersVG aufzukündigen. (T1); Veröff: SZ 73/115

7 Ob 258/07bOGH07.02.2008

Beisatz: Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen. Das Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG entsteht beim [sukzessiven] Erwerb derartiger Miteigentumsanteile erst dann, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen. (T2)

7 Ob 108/08wOGH27.08.2008

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mehrere Erwerber. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0070OB00297_99Y0000_001

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